| Datum ▲ | Aktenzeichen | Name / Infos | Verwalter | Geb.Datum | Anschrift (ermittelt) | Masse | Forderungen | Inhalt | ||||||||||
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29.10.2025 | IK 160/25 |
Kirsner Günter
Vertr.: Bottler Hans-Otto
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wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Zustimmung zur Veräußerung des Miteigentumsanteils des Schuldners ( - der Schuldner ist Miteigentümer in Erbengemeinschaft - ) an der beim Amtsgericht Augsburg, im Grundbuch von Fleinhausen, Band 8, | 12.03.1962 |
Spitalgasse 2
86424 Dinkelscherben zuvor: Kontzmairstraße 6, 86424 Dinkelscherben
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Veröffentlichungstext:
1 IK 160/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kirsner Günter, geboren am 12.03.1962, Spitalgasse 2, 86424 Dinkelscherben, vertreten durch den Betreuer Bottler Hans-Otto
- Schuldner -
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Aufgrund des Antrages der Insolvenzverwalterin wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
Zustimmung zur Veräußerung des Miteigentumsanteils des Schuldners ( - der Schuldner ist Miteigentümer in Erbengemeinschaft - ) an der beim Amtsgericht Augsburg, im Grundbuch von Fleinhausen, Band 8, Blatt 250, Flurstück Nr. 242 eingetragenen Gebäude- und Freifläche Kontzmairstr. 6, 86424 Dinkelscherben
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Einzelheiten und Unterlagen zum o. g. Tagesordnungspunkt können bei Nachweis des berechtigten Interesses auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen / der Insolvenzakte entnommen oder bei der Insolvenzverwalterin erfragt und erlangt werden.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 28.11.2025 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Augsburg, Am Alten Einlaß 1, 86150 Augsburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 28.10.2025
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Verlauf für Aktenzeichen IK 160/25
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