Insolvenz-Bekanntmachungen

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Datum ▲ Aktenzeichen Name / Infos Verwalter Geb.Datum Anschrift (ermittelt) Masse Forderungen Inhalt
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21.10.2025 IK 399/20
Halilaj Mbaresa
RSB erteilt
Dehne Gamil, Hallstraße 4, 86150 Augsburg 10.04.1988 Nordfriedhofstraße 14
86154 Augsburg
zuvor: Kaltenhofer Straße 42 1/ 3, 86154 Augsburg
9.329,82 € 100.938,84 €
Veröffentlichungstext:
8 IK 399/20 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Halilaj Mbaresa, geboren am 10.04.1988, Nordfriedhofstraße 14, 86154 Augsburg - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dehne Gamil, Hallstraße 4, 86150 Augsburg, Gz.: 831/20D15at | Beschluss: 1. Der Schuldnerin wird Restschuldbefreiung erteilt. 2. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.07.2020 eine Forderung gegen die Schuldnerin hatten; dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen der Schuldnerin sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Die Schuldnerin wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern. Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er aufgrund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt: 1. Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat nach §§ 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) oder 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte 2. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten 3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die der Schuldnerin zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden. Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 16.10.2025
Verlauf für Aktenzeichen IK 399/20
DatumInhalt / TypAktion
25.08.2025 ID: 1426
12.08.2025 Schlussverteilung ID: 1229
14.12.2023 ID: 4829
14.12.2021 ID: 3696
03.08.2020 Anmeldung IV ID: 3355