| Datum ▲ | Aktenzeichen | Name / Infos | Verwalter | Geb.Datum | Anschrift (ermittelt) | Masse | Forderungen | Inhalt | ||||||||||||||
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17.06.2026 | IN 205/23 |
Gheorghe , Ioan Adrian
Bauunternehmer
Anmeldung IV
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Matthias Räupke Eserwallstr. 1-3, 86150 Augsburg | 03.07.1995 |
Eserwallstr. 1 3
86150 Augsburg zuvor: Hermann-Löns-Straße 21, 86415 Mering
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Veröffentlichungstext:
Da der Schuldner unbekannten Aufenthaltes ist, wird folgender Beschluss veröffentlicht
1 IN 205/23
In dem Restschuldbefreiungsverfahren d.
Gheorghe Ioan Adrian, geboren am 03.07.1995, Strada Pecineaga 108, Sector 5,, Bucuresti RO-051957, Rumänien
- Schuldner -
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erlässt das Amtsgericht Augsburg am 22.05.2026 folgenden
Beschluss
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1. Die mit Beschluss vom 30.05.2023 angekündigte Restschuldbefreiung wird auf Antrag des Treuhänders versagt.
2. Mit Rechtskraft dieses Beschlusses ist das Amt des Treuhänders beendet. Gleichzeitig endet die Abtretungsfrist.
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Gründe:
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Über das Vermögen des Schuldners ist mit Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 30.05.2023 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Der Schuldner hat am 21.03.2023 die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt.
Mit Beschluss vom 30.05.2023 hat das Amtsgericht Augsburg festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach §§ 295, 295 a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 05.09.2024 aufgehoben.
Rechtsanwalt Matthias Räupke, Eserwallstr. 1-3, 86150 Augsburg, wurde zum Treuhänder bestellt.
Mit Schreiben vom 13.04.2026 beantragte dieser, die angekündigte Restschuldbefreiung zu versagen, da seine Mindestvergütung in Höhe von 166,60 € für die Tätigkeit in der Zeit von 05.09.2024 bis 04.09.2025 nicht aus den aufgrund der Abtretung an ihn abgeführten Beträgen gedeckt ist.
Die schriftliche Aufforderung an den Schuldner durch den Treuhänder zur fristgemäßen Zahlung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 298 Abs. 1 InsO ist nachgewiesen.
Die Anhörung des Schuldners durch das Insolvenzgericht mit der erneuten Aufforderung zur Zahlung des fehlenden Betrages gemäß § 298 Abs. 2 InsO wurde durchgeführt mit Schreiben vom 14.04.2026.
Die Einzahlung des fehlenden Betrages ist nicht erfolgt.
Die Restschuldbefreiung war daher zu versagen, § 298 InsO.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Verlauf für Aktenzeichen IN 205/23
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