als Kosmetikerin mit der Firma Perfekt Permanent Makeup & Beauty und mit dem Vertrieb von Beautyartikeln und Wellnessbehandlungen
Florian Menn
25.07.1969
Wendelsteinstraße 35
86343 Königsbrunn
Veröffentlichungstext:
Der Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt Florian Menn, Berger Allee 7, 86609 Donauwörth hat mitgeteilt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Diana Seitz, geboren am 25.07.1969, Wendelsteinstraße 35, 86343 Königsbrunn, hat der Insolvenzverwalter am 09.07.2024, der Schuldnerin zugegangen am 10.07.2024, gegenüber der Schuldnerin erklärt, dass Vermögen, das die Schuldnerin aus der von ihr ausgeübten selbstständigen Tätigkeit mit der Firma Pools aus Leidenschaft, ADEMI Pools, erzielt, nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.
Augsburg, 12.07.2024
Amtsgericht Augsburg
- Insolvenzgericht -
Verlauf für Aktenzeichen IN 327/24
Datum
Inhalt / Typ
Aktion
01.07.2024
ID: 2588
5 IN 327/24
Der Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt Florian Menn, Berger Allee 7, 86609 Donauwörth hat mitgeteilt:
In oben bezeichneter Angelegenheit übersenden wir Ihnen den Text nach § 35 Abs. 2 InsO zur Veröffentlichung des Textes im Internet nach § 35 Abs. 4 InsO wie folgt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Diana Seitz, geboren am 25.07.1969, Wendelsteinstraße 35, 86343 Köngisbrunn, hat der Insolvenzverwalter am 06.06.2024 und am 12.06.2024, der Schuldnerin zugegangen am 07.06.2024 und 13.06.2024, gegenüber der Schuldnerin erklärt, dass Vermögen, das die Schuldnerin aus der von ihr ausgeübten selbstständigen Tätigkeit als Kosmetikerin mit der Firma Perfekt Permanent Makeup & Beauty und mit dem Vertrieb von Beautyartikeln und Wellnessbehandlungen erzielt, nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.
Augsburg, den 01.07.2024
Amtsgericht Augsburg
- Insolvenzgericht -
05.06.2024
Anmeldung IV
ID: 5211
5 IN 327/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Seitz Diana, geboren am 25.07.1969, Wendelsteinstraße 35, 86343 Königsbrunn
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Betrieb eines Kosmetikstudios
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Es wird festgestellt, dass die Schuldnerin Restschuldbefreiung erlangt, wenn sie den Obliegenheiten der §§ 295, 295 a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 05.06.2024