Insolvenz-Bekanntmachungen

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Datum ▲ Aktenzeichen Name / Infos Verwalter Geb.Datum Anschrift (ermittelt) Masse Forderungen Inhalt
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29.07.2026 IN 374/23
Mohr, Alexander
Berater Agentur für Arbeit in Ruhestand
RSB erteilt
Michael Verken, Pröllstraße 5, 86157 Augsburg 02.01.1954 Hainbergstraße 20
86165 Augsburg
zuvor: Milchberg 26, 86150 Augsburg
0,00 € 34.878,06 €
Veröffentlichungstext:
5 IN 374/23 | In dem Restschuldbefreiungsverfahren d. Mohr Alexander, (weiterer Name: ehem. Vertrieb u. Service von DMS-Systemen), geboren am 02.01.1954, Hainbergstraße 20, 86165 Augsburg - Schuldner - | Beschluss: 1. Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt. 2. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 16.05.2023 eine Forderung gegen den Schuldner hatten; dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern. Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er aufgrund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt: 1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat nach §§ 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) oder 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte 2. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten 3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden. Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 23.07.2026
Verlauf für Aktenzeichen IN 374/23
DatumInhalt / TypAktion
22.06.2026 Vergütung ID: 7684
17.07.2025 ID: 2361
12.05.2025 Schlussverteilung ID: 1967
15.04.2025 Schlussverteilung ID: 1861
17.05.2023 Anmeldung IV ID: 4430