| Datum ▲ | Aktenzeichen | Name / Infos | Verwalter | Geb.Datum | Anschrift (ermittelt) | Masse | Forderungen | Inhalt | ||||||
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| 18.03.2022 | IN 562/18 |
Nehir, Burak
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hat mit Schreiben vom 11.03.2022 beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen, da die an diesen ab... | 02.01.1992 | unbekannten Aufenthalts | |||||||||
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Veröffentlichungstext:
2 IN 562/18
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In dem Restschuldbefreiungsverfahren d.
Nehir Burak, geboren am 02.01.1992, - unbekannten Aufenthalts -
- Schuldner -
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Sehr geehrte Damen und Herren,
der Treuhänder hat mit Schreiben vom 11.03.2022 beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen, da die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken. Eine schriftliche Aufforderung durch den Treuhänder konnte an Sie mangels bekannter Anschrift nicht übersandt werden.
Sie werden deshalb aufgefordert, sich zu dem Versagungsantrag binnen 2 Wochen ab Zugang dieses Schreibens zu äußern, § 298 Abs. 2 Satz 1 Insolvenzordnung. Zugleich werden Sie aufgefordert, innerhalb derselben Frist den Mindestbetrag zur Deckung der jährlichen Vergütung des Treuhänders in Höhe von restlichen 64,00 € Euro an den Treuhänder zu bezahlen und dem Gericht hiervon Kenntnis zu geben.
Sollten Sie zur Zahlung nicht in der Lage sein, können Sie innerhalb der o.g. Frist einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen. Hierzu sind die Vorlage aktueller Einkommensnachweise und die Darlegung evtl. Unterhaltspflichten erforderlich.
Erfolgt die Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig oder wird Ihnen der Betrag - nach entsprechender Antragstellung innerhalb obiger Frist - durch das Gericht nicht gestundet, wird die beantragte Restschuldbefreiung versagt werden (§ 298 Abs. 1 Insolvenzordnung).
Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 17.03.2022
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Verlauf für Aktenzeichen IN 562/18
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