| Datum ▲ | Aktenzeichen | Name / Infos | Verwalter | Geb.Datum | Anschrift (ermittelt) | Masse | Forderungen | Inhalt | ||||||
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| 09.01.2024 | IN 617/23 |
Borisov, Dimitrov Vasil
Eingestellt
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Veröffentlichungstext:
IN 617/23
In Sachen
Borisov, Dimitrov Vasil
wg. Unternehmensinsolvenz
Sehr geehrter Herr Borisov,
Ihr Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist hier eingegangen.
Nach derzeitiger Aktenlage sind die Voraussetzungen für die Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens nicht gegeben. Ein Regelinsolvenzverfahren wird nur durchgeführt, wenn der Schuldner entweder
1. derzeit selbständig tätig ist, oder
2. in früherer Zeit selbständig tätig war und Verbindlichkeiten gegenüber 20 oder mehr Gläubigern bestehen oder Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden.
Diese Voraussetzungen liegen nach Aktenlage nicht vor. Ihr Geschäftsbetrieb wurde bereits vor Antragstellung eingestellt.
Sollten die Voraussetzungen für ein Regelinsolvenzverfahren nicht dargelegt werden können, wird angeregt, den Antrag zurückzunehmen und einen Antrag auf Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zu stellen. Dies setzt jedoch voraus, dass zuvor außergerichtlich mit Hilfe einer geeigneten Person oder Stelle ein Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt wird. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an eine Schuldnerberatungsstelle oder an eine andere geeignete Stelle bzw. Person.
Geschieht dies nicht, müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen wird.
Für den Fall, dass Sie den Antrag nicht zurücknehmen wollen, müssen Sie mitteilen, dass das Verfahren als Verbraucherinsolvenzverfahren fortgeführt werden soll. Für diesen Fall müssen Sie innerhalb einer Frist von 1 Monat gemäß § 305 Abs. 3 InsO folgendes nachreichen:
- Bescheinigung einer geeigneten Stelle/Person (zum Beispiel Schuldnerberatungstelle) dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern erfolglos versucht wurde.
- Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren.
- In der Forderungsaufstellung bei jeder Forderung die Angabe, aus welchem Rechtsgrund sie beruht (zum Beispiel: Darlehen, Forderung aus Kaufvertrag, Geldstrafe/buße).
Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen zu all diesen Hinweisen.
Bitte reichen Sie ohne ausdrückliche Anordnung oder gesetzliche Verpflichtung Anlagen nur in Abschrift und nicht im Original ein (§ 131 Abs. 1 ZPO). Papierdokumente können bei elektronischer Aktenführung sechs Monate nach der Digitalisierung vernichtet werden. Sollte eine Einreichung im Original ausnahmsweise notwendig sein, wird um eindeutige Kennzeichnung und Hinweis auf ein Rücksendungsbegehren gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung
Deisenhofer, JHSekr`in
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Datenschutzhinweis:
Informationen zum Datenschutz erhalten Sie unter
https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/augsburg oder über die obenstehenden Kontaktdaten.
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Verlauf für Aktenzeichen IN 617/23
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