Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen
⚠ Masseunzul.Schlussvert.
Manuela Pietzsch
11.04.1987
Heuweg 1 E
86420 Diedorf OT Biburg
zuvor: Römerstraße 11, 86438 Kissing
217.845,84 €
Veröffentlichungstext:
Aktenzeichen: 7 IN 643/21
Die Insolvenzverwalterin, Frau Rechtsanwältin Manuela Pietzsch, hat mitgeteilt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lorenz, Maximilian Josef Michael, geboren am 11.04.1987, wohnhaft: Heuweg 1 E, 86420 Diedorf OT Biburg, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt.
Es liegt Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO vor. Die Abwicklung erfolgt nach § 209 InsO. Die Kosten des Verfahrens gemäß § 54 InsO sind in voller Höhe bezahlt. Auf die Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO in Höhe von 10.994,54 EUR kann ein Betrag von 337,30 EUR bezahlt werden.
Die Höhe der festgestellten Forderungen beträgt insgesamt 217.845,84 EUR.
Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts --Insolvenzgericht - Augsburg, Aktenzeichen 7 IN 643/21, niedergelegt.
Augsburg, den 14. Oktober 2025
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Augsburg
Verlauf für Aktenzeichen IN 643/21
Datum
Inhalt / Typ
Aktion
01.10.2025
ID: 592
7 IN 643/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lorenz Maximilian Josef Michael, geboren am 11.04.1987, Heuweg 1 E, 86420 Diedorf, OT Biburg
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Schaefer Thomas, Pröllstraße 11, 86157 Augsburg, Gz.: SC/lf 5046/24
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Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 211 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
- Entscheidung der Gläubigerversammlung, dem Treuhänder die Überwachung der Erfüllung der schuldnerischen Obliegenheiten zu übertragen
- Entscheidung über eine abweichende Vergütungsregelung
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 18.11.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung (mit Begründung und Glaubhaftmachung)
- sowie Anträge auf Übertragung der oben bezeichneten Aufgaben auf den Treuhänder und eine abweichende Vergütungsregelung hierfür
- sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 18.09.2025
24.04.2025
ID: 1914
7 IN 643/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lorenz Maximilian Josef Michael, geboren am 11.04.1987, Heuweg 1 E, 86420 Diedorf, OT Biburg
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Schaefer Thomas, Pröllstraße 11, 86157 Augsburg, Gz.: SC/lf 5046/24
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1. Die Prüfung der bis 15.04.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 66, 67 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 16.06.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 16.04.2025
08.02.2024
ID: 4894
7 IN 643/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lorenz Maximilian Josef Michael, geboren am 11.04.1987, Heuweg 1 E, 86420 Diedorf, OT Biburg
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Kolar Beate, Ringstraße 1, 23714 Malente, Gz.: 99/21 ko
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1. Die Prüfung der bis 05.02.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 55 - 65 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 06.04.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 06.02.2024
11.05.2022
ID: 3891
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lorenz Maximilian Josef Michael, geboren am 11.04.1987, Heuweg 1 E, 86420 Diedorf, OT Biburg
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Kolar Beate, Ringstraße 1, 23714 Malente, Gz.: 99/21 ko
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Lorenz, Maximilian Josef Michael,
geboren am 11.04.1987, wohnhaft: Heuweg 1 e, 86420 Diedorf OT Biburg, Amtsgericht
Augsburg, AZ: 7 IN 643/21, hat die Insolvenzverwalterin die selbstständige Tätigkeit des
Insolvenzschuldners im Bereich der Baudienstleistung, Einbau genormter Baufertigteile nach
DIN-Norm und Hausmeisterservice mit Wirkung vom 09.04.2022 aus der Insolvenzmasse
freigegeben und dies gegenüber dem Insolvenzgericht angezeigt. Die Freigabe hat zur
Folge, dass Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört
und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden
können. Die Anzeige ist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts einzusehen.
Augsburg, den 10. Mai 2022
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Augsburg
07.12.2021
ID: 3706
7 IN 643/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Lorenz Maximilian Josef Michael, geboren am 11.04.1987, Heuweg 1 E, 86420 Diedorf, OT Biburg
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Kolar Beate, Ringstraße 1, 23714 Malente, Gz.: 99/21 ko
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hat die Insolvenzverwalterin am 06.12.2021 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 07.12.2021
22.11.2021
ID: 3693
7 IN 643/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Herrn Lorenz, Maximilian Josef Michael,
geboren am 11.04.1987, wohnhaft: Heuweg 1 E, 86420 Diedorf OT Biburg, Amtsgericht
Augsburg, AZ: 7 IN 643/21, hat die Insolvenzverwalterin die selbstständige Tätigkeit des
Insolvenzschuldners im Bereich
Autowerkstatt und Teilehandel, Fahrzeugpflege, Motorradwerkstatt und Teilehandel,
Vertrieb von Metall und Holzfertigteilen nach DIN-Norm, Handel mit Eisenwaren
(Werkzeug, Schrauben, etc.), Freier Trainer (Kraft und Fitness), Personaltrainer,
Handel mit Neufahrzeugen, Handel mit Nahrungsergänzungsmitteln, KFZSachverständiger und Wertgutachter
mit Wirkung vom 05.11.2021 aus der Insolvenzmasse freigegeben und dies gegenüber dem
Insolvenzgericht angezeigt. Die Freigabe hat zur Folge, dass Vermögen aus der
selbstständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser
Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können. Die Anzeige ist auf
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts einzusehen.
Augsburg, den 15. November 2021
Amtsgericht , Insolvenzgericht , Augsburg
12.08.2021
Anmeldung IV
ID: 3602
7 IN 643/21
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Lorenz Maximilian Josef Michael, geboren am 11.04.1987, Römerstraße 11, 86438 Kissing
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Kolar Beate, Ringstraße 1, 23714 Malente, Gz.: 99/21 ko
Geschäftszweig/Beschäftigung: Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 11.08.2021 um 15.30 Uhr eröffnet.
2. Es wird festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten der §§ 295, 295 a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
3. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Manuela Pietzsch
Fuggerstraße 9, 86150 Augsburg
Telefon: +49(821)8099440
Telefax: +49(821)80994420
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 11.10.2021 bei der Insolvenzverwalterin schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Ergibt sich nach Einschätzung des Gläubigers, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) oder § 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung zugrunde liegt, sind diese Tatsachen anzugeben.
5. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 11.12.2021 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 11.12.2021, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Hat der Schuldner eine titulierte Forderung bestritten, so obliegt es dem Schuldner binnen einer Frist von einem Monat, die im schriftlichen Verfahren mit dem Bestreiten der Forderung beginnt, den Widerspruch zu verfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt ein Widerspruch als nicht erhoben.
Der Schuldner hat dem Gericht die Verfolgung dieses Anspruchs nachzuweisen.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diesen, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Die Insolvenzverwalterin wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Schuldner; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung gilt § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 06.08.2021 beim Insolvenzgericht Augsburg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 12.08.2021