Insolvenz-Bekanntmachungen

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Datum ▲ Aktenzeichen Name / Infos Verwalter Geb.Datum Anschrift (ermittelt) Masse Forderungen Inhalt
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24.03.2026 IN 854/22
Tabakovic, Najla
Inhaber d. "Najla Tabakovic Transporte"
RSB erteilt
Wunderlich-Serban Monica, Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, Johann-von-Werth-Straße 1, 80639 München 17.11.1992 Thyssenstraße 9a
86368 Gersthofen
zuvor: Am Schäfflerbach 1 a, 86153 Augsburg
111.858,33 € 1.160.076,89 €
Veröffentlichungstext:
8 IN 854/22 | In dem Restschuldbefreiungsverfahren d. Tabakovic Najla, geboren am 17.11.1992, Thyssenstraße 9a, 86368 Gersthofen - Schuldnerin - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Wunderlich-Serban Monica, Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft, Johann-von-Werth-Straße 1, 80639 München, Gz.: 345167 wu-ww | Beschluss: 1. Der Schuldnerin wird Restschuldbefreiung erteilt. 2. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 05.01.2023 eine Forderung gegen die Schuldnerin hatten; dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen der Schuldnerin sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Die Schuldnerin wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern. Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er aufgrund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt: 1. Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat nach §§ 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) oder 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte 2. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten 3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die der Schuldnerin zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden. Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 16.03.2026
Verlauf für Aktenzeichen IN 854/22
DatumInhalt / TypAktion
10.02.2026 Ankündigung RSB ID: 5608
02.12.2025 Schlussverteilung ID: 313
16.06.2025 ID: 2169
20.05.2025 Schlussverteilung ID: 2000
22.05.2024 ID: 5166
13.03.2023 ID: 4360
10.01.2023 Anmeldung IV ID: 4231