Insolvenz-Bekanntmachungen

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Datum ▼ Aktenzeichen Name / Infos Verwalter Geb.Datum Anschrift (ermittelt) Masse Forderungen Inhalt
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18.12.2025 IK 521/19
Rizea, vorm. Negreanu, Alexandra Gina
RSB erteilt
Michael Winterhoff, Prinzstraße 51, 86153 Augsburg 29.03.1990 Hallstraße 4
86150 Augsburg
zuvor: Prinzstraße 51, 86153 Augsburg
zuvor: Lochgässchen 12, 86152 Augsburg
Veröffentlichungstext:
5 IK 521/19 | In dem Restschuldbefreiungsverfahren d. Rizea, vorm. Negreanu Alexandra Gina, geboren am 29.03.1990, Strada Cartier vest 6, Mangalia 905500, Rumänien - Schuldnerin - Verfahrensbebollmächtigte: Rechtsanwälte Wunsch, Schönauer, Leinfelder, Bender, Dehne & Kollegen, Hallstraße 4, 86150 Augsburg, Gz.: 938/19 D15 at RA DEHNE | Beschluss: 1. Der Schuldnerin wird Restschuldbefreiung erteilt. 2. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 25.07.2019 eine Forderung gegen die Schuldnerin hatten; dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen der Schuldnerin sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Die Schuldnerin wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern. Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er aufgrund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt: 1. Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat nach §§ 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) oder 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte 2. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten 3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die der Schuldnerin zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden. Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 18.12.2025
Verlauf für Aktenzeichen IK 521/19
DatumInhalt / TypAktion
23.09.2025 Vergütung ID: 1185
23.12.2020 ID: 3421