3 IK 586/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Durner Maike Tamina, geboren am 17.02.1989, Alletshofer Straße 2, 86830 Schwabmünchen
- Schuldnerin -
|
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und mangels einer zu verteilenden Masse ohne Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 21.05.2026
Verlauf für Aktenzeichen IK 586/24
Datum
Inhalt / Typ
Aktion
10.04.2026
Schlussverteilung
ID: 6579
3 IK 586/24
Die Insolvenzverwalterin Frau Rechtsanwältin Katharina Saueressig hat mitgeteilt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Durner, Maike Tamina, geb. 17.02.1989, Aletshofer Straße 2, 86830 Schwabmünchen, findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt.
Verfügbar sind 0,00 Euro Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind 15.867,28 Euro Forderungen.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Amtsgericht Augsburg, Insolvenzgericht, Aktenzeichen 3 IK 586/24, niedergelegt.
Amtsgericht Augsburg -Insolvenzgericht- 10.04.2026
16.03.2026
Schlussverteilung
ID: 6195
3 IK 586/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Durner Maike Tamina, geboren am 17.02.1989, Alletshofer Straße 2, 86830 Schwabmünchen
- Schuldnerin -
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubigerversammlung, dem Treuhänder die Überwachung der Erfüllung der schuldnerischen Obliegenheiten zu übertragen
- Entscheidung über eine abweichende Vergütungsregelung
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 11.05.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung (mit Begründung und Glaubhaftmachung)
- sowie Anträge auf Übertragung der oben bezeichneten Aufgaben auf den Treuhänder und eine abweichende Vergütungsregelung hierfür
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Augsburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Gem. § 290 Abs. 2 InsO kann der Gläubiger bis zum Schlusstermin schriftlich einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen.
Dieser Antrag ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 15.867,28 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 59,00 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 11.03.2026
04.02.2026
ID: 5506
3 IK 586/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Durner Maike Tamina, geboren am 17.02.1989, Alletshofer Straße 2, 86830 Schwabmünchen
- Schuldnerin -
|
|
1. Die Prüfung der bis 27.01.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 6 - 9 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 25.02.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 28.01.2026