Insolvenz-Bekanntmachungen

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Datum ▼ Aktenzeichen Name / Infos Verwalter Geb.Datum Anschrift (ermittelt) Masse Forderungen Inhalt
07.07.2026 IN 1056/24
Mödinger, Klaus Dieter Otto
† Verstorben
- 24.11.1958 zuletzt wohnhaft: Karwendelstraße 95
86163 Augsburg - Erblasser - Landesamt für Finanzen
Veröffentlichungstext:
1 IN 1056/24 | In dem Insolvenzverfahren über den Nachlass d. Mödinger Klaus Dieter Otto, geb. Mödinger, geboren am 24.11.1958, verstorben am 14.03.2024, zuletzt wohnhaft: Karwendelstraße 95, 86163 Augsburg - Erblasser - Landesamt für Finanzen, -Dienststelle Würzburg-, Weißenburgstraße 8, 97082 Würzburg, Gz.: 14406/24 - Erbe - | | Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Zustimmung zur Veräußerung von Geschätsanteilen an Gesellschafter der comSID Verwaltungs-GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 6, 86159 Augsburg durch den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Dean Didovic, Steingasse 13, 86150 Augsburg, im Nachlassinsolvenzverfahren über das Vermögen von Klaus Dieter Otto Mödinger das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt. Einzelheiten und Unterlagen zum o. g. Tagesordnungspunkt können bei Nachweis des berechtigten Interesses auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen, der Insolvenzakte entnommen oder beim Insolvenzverwalter erfragt und erlangt werden. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 06.08.2026 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen. Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Augsburg, Am Alten Einlaß 1, 86150 Augsburg erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen. Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden. Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt. | Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 06.07.2026
Verlauf für Aktenzeichen IN 1056/24
DatumInhalt / TypAktion