Insolvenz-Bekanntmachungen

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Datum ▼ Aktenzeichen Name / Infos Verwalter Geb.Datum Anschrift (ermittelt) Masse Forderungen Inhalt
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31.10.2025 IN 117/20
Hoiboom, Andreas
selbständig im Bereich Coaching
RSB erteilt
Perperidis Christos, Ainmillerstraße 34 Rgb., 80801 München 18.08.1977 Ainmillerstraße 34 Rgb.
80801 München
zuvor: Am Eichenhain 11, 94535 Eging a.See
zuvor: Am Griesfeld 14, 86938 Schondorf
Veröffentlichungstext:
2 IN 117/20 | In dem Restschuldbefreiungsverfahren d. Hoiboom Andreas, geboren am 18.08.1977, Pl. Makedonia 1-B-6-23, Pleven OBL/Bulgarien, Bulgarien - Schuldner - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Perperidis Christos, Ainmillerstraße 34 Rgb., 80801 München, Gz.: Guert/20/cp | Beschluss: 1. Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt. 2. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 20.02.2020 eine Forderung gegen den Schuldner hatten; dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern. Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er aufgrund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt: 1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat nach §§ 370 (Steuerhinterziehung), 373 (gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel) oder 374 (Steuerhehlerei) der Abgabenordnung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte 2. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten 3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden. Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 31.10.2025
Verlauf für Aktenzeichen IN 117/20
DatumInhalt / TypAktion
21.08.2025 Vergütung ID: 1380
31.03.2021 ID: 3502
20.02.2020 Anmeldung IV ID: 3233