Insolvenz-Bekanntmachungen

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Datum ▼ Aktenzeichen Name / Infos Verwalter Geb.Datum Anschrift (ermittelt) Masse Forderungen Inhalt
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06.11.2023 IN 398/22
Hartwieg Malte Andre
Immobilienmakler
hat die einstweilige Aussetzung der bestehenden Sicherungsrechte an den Konten des Schuldners bei der Drittschuldnerin gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.11.2020 (IX ZB 14/20) beantragt. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 26.08.202 16.12.1972 Hindenburgring 12
86899 Landsberg am Lech
Veröffentlichungstext:
8 IN 398/22 | In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Hartwieg Malte Andre, geboren am 16.12.1972, Hindenburgring 12, 86899 Landsberg am Lech - Schuldner - | Beschluss: | Die Vollziehung der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 26.08.2022 ergangenen Pfändungs - und Überweisungsbeschlüsse, der Arreste, der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, sowie sonstigen erlangten Sicherungsrechte der Gläubiger gemäß der diesem Beschluss als Anlage 1 beigefügten Aufstellung wird einschließlich der zugrundeliegenden Verstrickung bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens ausgesetzt. | Gründe: | Der Insolvenzverwalter hat die einstweilige Aussetzung der bestehenden Sicherungsrechte an den Konten des Schuldners bei der Drittschuldnerin gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.11.2020 (IX ZB 14/20) beantragt. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 26.08.2022 ist das Amtsgericht - Insolvenzgericht Augsburg für die beantragte Entscheidung zuständig. Eine vorherige Anhörung der Gläubiger ist erfolgt, eine Rückmeldung hierzu von keinem Gläubiger ergangen. Es ist somit davon auszugehen, dass alle Sicherungsrechte gemäß der als Anlage 1 zu diesem Beschluss beigefügten Aufstellung noch bestehen und somit deren Vollziehung einstweilen auszusetzen war. Es wird hiermit klargestellt, dass nur die Vollziehung der erlangten Sicherungsrechte einstweilen ausgesetzt wird, der zugrunde liegende Vollstreckungsakt jedoch nicht aufgehoben wird. Hinsichtlich der Rangordnung und Rangstellen verbleibt es bei den bisherigen Reihenfolgen und diese werden auch nicht geändert oder verändert. Drittschuldner: Frankfurter Sparkasse, Neue Mainzer Str. 47-53, 60311 Frankfurt am Main | Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Augsburg Am Alten Einlaß 1 86150 Augsburg einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. | Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen |mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder |von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: |auf einem sicheren Übermittlungsweg oder |an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. | Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 31.10.2023
Verlauf für Aktenzeichen IN 398/22
DatumInhalt / TypAktion
19.09.2023 ID: 4670
30.08.2022 Eröffnung ID: 4023