5 IN 427/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Swetowez Oleg, geboren am 27.01.1979, Berliner Straße 4, 86368 Gersthofen
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Neidlinger Marcus, Frölichstraße 18, 86150 Augsburg, Gz.: 04-260/25 (04-245/20)
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1. Die Prüfung der bis 18.03.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderung (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 27 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 19.05.2026 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 19.03.2026
Verlauf für Aktenzeichen IN 427/20
Datum
Inhalt / Typ
Aktion
05.02.2025
ID: 1550
5 IN 427/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Swetowez Oleg, geboren am 27.01.1979, Berliner Straße 4, 86368 Gersthofen
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Neidlinger Marcus, Frölichstraße 18, 86150 Augsburg, Gz.: 04-245/20
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hat die Insolvenzverwalterin am 04.02.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 05.02.2025
28.03.2024
ID: 5026
5 IN 427/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Swetowez Oleg, geboren am 27.01.1979, Berliner Straße 4, 86368 Gersthofen
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Neidlinger Marcus, Frölichstraße 18, 86150 Augsburg, Gz.: 04-245/20
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1. Die Prüfung der bis 26.03.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 18 - 26 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 27.05.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 27.03.2024
08.10.2020
ID: 3380
5 IN 427/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Oleg Swetowez, geb.
27.01.1979, wohnhaft Berliner Straße 4, 86368 Gersthofen, hat die
Insolvenzverwalterin am 25.09.2020 gegenüber dem Schuldner erklärt, dass
entsprechend § 35 Abs. 2 InsO Vermögen, welches der Schuldner aus der von ihm
fortgeführten selbständigen Tätigkeit unter der Firma Exklusive Bodenbeläge,
Inhaber Oleg Swetowez, Geschäftsanschrift: Grubener Straße 4, 86156 Augsburg,
Unternehmensgegenstand: Insbesondere der Handel mit Bodenbelägen, Tapeten und
Farben sowie die Verlegung von Parkett und Bodenbelägen und die Durchführung
von Malerarbeiten, erzielt, nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus
dieser Tätigkeit, die über den § 295 Abs. 2 InsO hinausgehen, nicht im
Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.
Augsburg, den 07.10.2020
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht -
24.09.2020
Anmeldung IV
ID: 3371
5 IN 427/20
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Swetowez Oleg, geboren am 27.01.1979, Berliner Straße 4, 86368 Gersthofen
- Schuldner -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Neidlinger Marcus, Frölichstraße 18, 86150 Augsburg, Gz.: 04-245/
20
Geschäftszweig/Beschäftigung: Parkett- und Bodenleger
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Es wird festgestellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er
den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine
Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 23.09.2020