Raiffeisenstr. 7
86356 Neusäß Inhaber der Sport Wiedemann
zuvor: Neuburger Straße 217, 86169 Augsburg Inhaber der Sport Wiedemann
75.729,52 €
1.157.806,27 €
Veröffentlichungstext:
1 IN 656/18
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In dem Verfahren über den Antrag
Wiedemann Armin, geboren am 12.02.1969, Raiffeisenstr. 7, 86356 Neusäß
Inhaber der Sport Wiedemann, Inhaber Armin Wiedemann eK, Registergericht:
Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRA 14948
- Schuldner -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin
Rechtsanwältin Manuela Pietzsch, Fuggerstraße 9, 86150 Augsburg, wurden
festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch
Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der
Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer,
erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 23.03.2021.
Bei der Festsetzung der Vergütung war nunmehr von dem der Insolvenzverwaltung
unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 282.365,69 EUR auszugehen.
Im Übrigen wird auf die Begründung des Beschlusses vom 10.12.2020 Bezug
genommen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
(im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 06.04.2021
Verlauf für Aktenzeichen IN 656/18
Datum
Inhalt / Typ
Aktion
11.01.2021
Schlussverteilung
ID: 3434
1 IN 656/18
Die Insolvenzverwalterin, Frau Rechtsanwältin Manuela Pietzsch, hat mitgeteilt:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Wiedemann, Armin, geboren am
12.02.1969, wohnhaft: Raiffeisenstr. 7, 86356 Neusäß, ehemals Inhaber der Sport
Wiedemann, Registergericht: Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRA 14948,
findet mit
Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt.
Verfügbar sind 75.729,52 EUR Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind
1.157.806,27
EUR Forderungen.
Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Augsburg -
Insolvenzgericht -, Aktenzeichen 1 IN 656/18, niedergelegt.
Augsburg, den 11. Januar 2021
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht -
14.12.2020
Schlussverteilung
ID: 3416
1 IN 656/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wiedemann Armin, geboren am 12.02.1969, Neuburger Straße 217, 86169 Augsburg
Inhaber der Sport Wiedemann, Inhaber Armin Wiedemann eK, Registergericht:
Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRA 14948
- Schuldner -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin
Rechtsanwältin Manuela Pietzsch, Fuggerstraße 9, 86150 Augsburg, wurden
festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch
Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der
Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer,
erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 11.11.2020.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung
unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 281.926,37 EUR auszugehen.
Die Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 170 %,
welche als angemessen angesehen wird.
Der Insolvenzverwalterin war eine Vergütung mit Zuschlag i. H. v. 170 in Höhe
von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
hinzuzusetzen.
Die der Insolvenzverwalterin entstandenen Kosten waren pauschal in Höhe von
BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
hinzuzusetzen.
Die der Insolvenzverwalterin entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren
in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
(im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1
86150 Augsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 10.12.2020
13.08.2020
ID: 3346
1 IN 656/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wiedemann Armin, geboren am 12.02.1969, Neuburger Straße 217, 86169 Augsburg
Inhaber der Sport Wiedemann, Inhaber Armin Wiedemann eK, Registergericht:
Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRA 14948
- Schuldner -
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Terminsbestimmung:
Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
wird bestimmt auf
Donnerstag, 17.09.2020, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 101, 1. OG, Am Alten Einlaß 1,
86150 Augsburg
Hinweise:
Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die
Insolvenzverwalterin und der Schuldner werden hiermit zu diesem Termin geladen.
Sie erhalten beiliegend eine Abschrift/Kopie des Insolvenzplans. Anlagen zum
Plan und die eingegangenen Stellungnahmen können auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts während der Sprechzeiten von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
eingesehen werden.
Soweit Sie als Gläubiger an dem Erörterungs- und Abstimmungstermin teilnehmen
und über den Insolvenzplan abstimmen wollen, werden Sie gebeten, ihren
Personalausweis oder Reisepass mitzubringen, bei Vertretung zusätzlich eine
Vollmacht, sowie ausreichende Unterlagen zum Nachweis Ihrer
Gläubigerforderungen, soweit diese nicht bereits aus der Insolvenztabelle oder
den Anlagen zum Insolvenzplan ersichtlich sind. Bitte denken Sie daran einen
Mund-Nasen-Schutz mitzubringen. Wegen der Corona-Pandemie ist ein Betreten des
Gerichtsgebäudes und des Sitzungssaals nur mit einem Mund-Nasen-Schutz erlaubt.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch im Erörterungs- und Abstimmungstermin
inhaltliche Änderungen des Insolvenzplans möglich sind (§ 240 InsO).
Für bestrittene, nachträglich angemeldete oder bisher nicht angemeldete
Forderungen enthält der niedergelegte Insolvenzplan materielle und formelle
Ausschlussklauseln. Auf die besondere Verjährungsfrist des § 259 b InsO wird
ausdrücklich hingewiesen.
Hinweis gemäß § 253 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 InsO:
Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt, oder die
Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner bzw. den am
Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwerde zu. Die sofortige
Beschwerde gegen die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplanes ist nur
zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin
schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat und gleichzeitig gegen den Plan
gestimmt hat.
Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 13.08.2020
12.08.2020
ID: 3348
1 IN 656/18
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Wiedemann Armin, geboren am 12.02.1969, Neuburger Straße 217, 86169 Augsburg
Inhaber der Sport Wiedemann, Inhaber Armin Wiedemann eK, Registergericht:
Amtsgericht Augsburg Register-Nr.: HRA 14948
- Schuldner -
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1. Die Prüfung der bis 12.08.2020 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 48-55 erfolgt im
schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 04.09.2020 den
Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht
der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten
als festgestellt.
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Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - 12.08.2020